Mietrecht bzw Rechte des Vermieters

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28.12.2016 21:54
#1
An

Hallo ihr Lieben.

Ich weiß nicht so recht wohin mit dem Thema, daher versuche ich es einfach hier.
Aus Datenschutzgründen und Angst "erkannt" zu werden möchte ich hier ungern Einzelheiten beschreiben.
Vielleicht ist jemand unter Euch, der sich ein bisschen mit den Rechten des Vermieters zum Thema Wohnungsbesichtigung auskennt und mir ein paar Fragen dazu via Privatnachricht beantworten würde?
Es ist etwas sehr unangenehmes vorgefallen und ich brauche dringend einen Rat.

Vielen Dank :-)


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30.12.2016 08:58 (zuletzt bearbeitet: 07.01.2017 12:29)
#2
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Moderator

hallo @Anonymia

erst mal willkommen an Board. So wie wir das recherchiert haben, darf der Vermieter nach Vorankündigung nicht kurzfristig rein. Er muss seinen Besuch 14 Tage vorher ankündigen. Unangemeldet auf der Matte stehen ist nicht rechtens, so viel ich weiß. Es muss auch ein Grund vorliegen, z. B. geplante Modernisierungs- oder Restaurierungsarbeiten wie z. B. Einbau von Thermopenfenstern zur Senkung von Heizkosten, oder Fliesenlegen in Küche und Bad zum Angleichen an die anderen Wohnungen im Haus. Einfach so aus Neugier geht nicht; es sei denn es liegen Klagen vor wie Gestank oder Ungezieferbefall, dann kann er auch ohne Modernisierung auftauchen.

Hier haben viele Erfahrungen mit Vermietern. Zum Beispiel hier:

https://www.messieforum.de/t1530f11-Hilfe-Mein-Vermieter-kommt-5.html#msg22329

Viele Grüsse
Draculara

http://www.draculara.de

http://messie.bplaced.net/messie

Eine Lösung setzt ein Problem voraus. Ich kenne meine Fehler, das hält mich aber nicht davon ab, sie zu machen

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30.12.2016 11:36
avatar  Wolfram
#3
Wo

Draculara,

die 14 Tage stimmen nicht, es sind 24 Stunden, die ein Vermieter auch mal minutengenau eingehalten hat.

auch @Rainbow-cloud,

die Leerzeichen sind nicht notwendig, wenn das http und www. weggelassen wird. Dann kann man auch ohne scharf zu machen, einfach kopieren und in Adressleiste einfügen. Mit Scharfmachen geht es nur einfacher.

viele Grüsse
Wolfram


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30.12.2016 17:53 (zuletzt bearbeitet: 30.12.2016 17:55)
avatar  Bella
#4
Be

Wann darf der Vermieter in die Mietwohnung?

Ein gesetzliches Besichtigungsrecht des Vermieters gibt es nicht
Trotzdem müssen Mieter ihren Vermieter in die Wohnung lassen, wenn ein konkreter und berechtigter Grund hierfür vorliegt. Konkrekte Gründe können sein:

um die Wohnung Kaufinteressenten oder Nachmietern zu zeigen

zur Vorbereitung von Modernisierung- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen

zur Erforschung einer Schadensursache

bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden, Verwahrlosung, Vermüllung, Ungezieferbefall

zur Durchführung von Reparaturen und Kontrolle der Handwerkerleistungen

bei begründetem Verdacht der vertragswidrigen Nutzung (z .B.: unerlaubte Tierhaltung)

zum Ablesen der Messvorrichtungen

zum Vermessen der Wohnung


Wie lange vorher muss der Vermieter eine Besichtigung ankündigen?

Der Vermieter muss dem Mieter unter Nennung des Grundes eine Wohnungsbesichtigung rechtzeitig ankündigen. Dabei können 24 Stunden genügen, wenn der Mieter z.B. nicht berufstätig ist oder dringende Handwerkerarbeiten anstehen. Die Regel sind jedoch 3 oder 4 Tage und bei Kauf- oder Mietinteressenten 14 Tage. Möchte der Vermieter andere Personen mitbringen (Handwerker, Sachverständige etc.), so sind diese Personen in der Anmeldung zu nennen.

Der Vermieter sollte grundsätzlich auf die Belange des Mieters (zb seine Berufstätigkeit etc) bei der Terminabsprache Rücksicht nehmen!

Hiervon ausgenommen sind Notfälle (z.B. Wasserrohrbruch), hier darf der Vermieter auch ohne Anmeldung die Wohnung betreten und eine Notöffnung vornehmen lassen, wenn er den Mieter nicht erreichen kann. Es ist deshalb für jeden Mieter bei längerer Abwesenheit sinnvoll, einen Wohnungsschlüssel bei einer Vertrauensperson zu hinterlegen und den Vermieter hierüber zu informieren. Hierdurch ist in dringenden, unaufschiebbaren Notfällen ein Zutritt zur Wohnung auch ohne teure Notöffnung gewährleistet.

Zu welchen Tageszeiten darf der Vermieter die Wohnung besichtigen?

Der Vermieter muss Besichtigungstermine mit dem Mieter absprechen. Ist der Mieter zu den vorgeschlagenen Terminen verhindert, so kann er die Termine ablehnen, muss jedoch Ersatztermine vorschlagen.

In der Regel können Besichtigungstermine an den Wochentagen zwischen 10.00 und 13.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr vereinbart werden. Ausnahmsweise kann auch ein späterer Termin stattfinden. Formularvertraglich lässt sich ein Besichtigungsrecht des Vermieters ohne weiteres vereinbaren und damit auch ausdehnen. Klauseln, nach denen dem Vermieter ein jederzeitiges Besichtungsrecht zusteht, sind jedoch nichtig.

Bei Kaufinteressenten muss der berufstätige Mieter Besichtigungstermine dreimal monatlich werktags zwischen 19 und 20 Uhr mit einer Dauer von jeweils 30 bis 45 Minuten dulden (LG Frankfurt am Main, NZM 2002, 696).


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30.12.2016 18:23
#5
An

Ist es zulässig, bei einer nicht vereinbarten Besichtigung in meiner Abwesenheit Fotos der Wohnung anzufertigen?
Nachdem Nachbarn ihm gesagt haben, dass entrümpelt wird?
Näheres bitte nur via Privatnachricht.


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