Völlig verzweifelt...

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25.03.2015 12:39 (zuletzt bearbeitet: 25.03.2015 12:46)
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#6
Gast
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Wenn sie eine Diabetikerin ist, die ihre Medikamente nicht nimmt, besteht u.U. eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung, die sie evtl wegen der vorhandenen Krankheit (z.B. Depressionen) nicht "einsehen" kann. Das könnte eine Unterbringung rechtfertigen. Hier eine - kopierte - Begriffserklärung:


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"Betreuungsanregung – Jemand hat den Eindruck, dass jemand anderer allein nicht mehr zurecht kommt und Hilfe in Form einer Betreuung braucht. Dieser erste Jemand kann ein Angehöriger sein, ein Nachbar, jemand vom Pflegedienst, vom Heim, der Vermieter usw. Er wendet sich dann mit seinem Eindruck an die -> Betreuungsstelle. Damit hat er eine Betreuung angeregt. Das ist ein ganz informeller Akt, der zunächst mal keinerlei rechtliche Wirkung hat.

Betreuungsstelle – Im jeweiligen Landratsamt (oder in der Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten) angesiedelt. Macht die Vorarbeit für das Betreuungsgericht: Jemand regt eine Betreuung an, die B. prüft, ob wirklich eine Betreuung notwendig ist, ob es Angehörige gibt, die sie übernehmen können, welche -> Aufgabenkreise nötig sind. Die B. berät Betreuer und bietet Fortbildungen an. Abseits des Formellen sind B. manchmal ein wirklich nötiger Gegenpart zum -> Betreuungsrichter, wenn der sich z.B. wieder in irgendwelche realitätsfernen Juristereien vergaloppiert.

Aufgabenkreise – Früher (bis 1991) gab es nur vollständige Entmündigung. Seither wird eine Betreuung nur in dem Umfang eingerichtet, wie sie notwendig ist. Dies sind dann die einzelnen A. Es kann z.B. jemand eine krankhafte Abneigung gegen Ärzte haben, aber mit seinem Geld so gut umgehen wie jeder andere. Dessen Betreuer (so er denn einen braucht) erhält dann den A. “Gesundheitsfürsorge”, aber der A. “Vermögenssorge” ist dann überflüssig.

Unterbringung – Bedeutet, dass ein Betreuter gegen seinen Willen in einem Krankenhaus behandelt wird oder sich in einem Heim aufhalten muss. Setzt in beiden Fällen eine geschlossene Station voraus. Eine U. wird vom Betreuer angeordnet und vom Gericht genehmigt. Voraussetzung für die Genehmigung ist a) eine Erkrankung, b) dadurch bedingte fehlende Krankheitseinsicht, c) eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung, wenn die Behandlung unterbleibt bzw. kein Schutz vor dem Weglaufen erfolgt. Das alles natürlich beim Betreuten, nicht beim Betreuer oder beim Richter. KEIN GRUND FÜR EINE U. SIND GEFÄHRDUNGEN ANDERER, ERST RECHT NICHT BELÄSTIGUNGEN ANDERER. U. ist einer von zwei Fällen, in denen ein Betreuer gegen den Willen des Betreuten handeln kann.

Siehe dazu auch den Blogeintrag vom 14. März, in dem Hr. Josef die Rechtslage erklärt, verteidigt, aber auch als suboptimal erkennt. Lesenswert!
https://manfredjosef.wordpress.com/





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25.03.2015 13:32
avatar  melly82
#7
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ja das habe ich mir auch schon gedacht, und mich auch schon informiert. aber es ist ein echt krasser schritt, und was ist wenn ich dann wieder weg bin? wer passt dann auf wenn sie z.b. wieder aus der klinik raus ist???? das sind die fragen die mich die ganze zeit beschäftige...meine schwetsrer kann man in der hinsicht sry für die wortwahl...getrost vergessen....
sie meldet sich bei unsere mama nur wenn sie etwas braucht, sie interessiert nichts was mit ihr zu tun hat, sie will dass ich komme und alles regele damit sie sich nicht mehr für sie schämen muss, und das die tiere ok sind. das war auch der einzige grund weswegen sie in die wohnung ist...nicht aus sorge um unsere mutter sondern aus sorge um die tiere....


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25.03.2015 15:15
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#8
Gast
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Das klingt, als seist du darüber wütend, verärgert oder frustriert, dass sich deine Schwester so verhält. Kann ich verstehen, hilft aber nicht weiter.

Ich habe mehrmals die Erfahrung gemacht, dass Geschwister den Geschwistern, die aus- bzw weggezogen sind, Vorwürfe machten, und bei näherem Hinsehen ging es um Verantwortlichkeit. Deine Schwester könnte wütend auf dich sein, weil du es dir "so leicht gemacht" hast, und "einfach abgehauen" bist, und sie mit der "ganzen Scheiße hängen lässt".


Die Frage, wer sich um deine Mutter kümmert, wenn sie nicht mehr in einer Klinik ist, kann ich nur wie folgt beantworten:

a) das ist nach dem Aufenthalt vielleicht ja auch gar nicht mehr nötig. Ein solcher ist ja keine temporäre Verwahrung, sondern ein Versuch, den Betroffenen in ein selbständiges Leben zurück zu führen. Ist die Aussicht darauf gering, und besteht weiter Eigengefährdung, kommt man ja auch nicht so ohne Weiteres raus. Wohlgemerkt, wir reden hier ausschließlich von dem Problem mit der Diabetes-Medikation. Das hat mit Messie, oder Depressionen oder was auch immer, nichts zu tun.

b) Wenn kein Angehöriger will oder kann, und eine teilweise Betreuung nötig ist, macht das ein Berufs-Betreuer. Der wird vom Staat eingesetzt.

Krasser Schritt - ja. Aber jetzt mal unabhängig von allem anderen (und ich hab ja auch zuerst was anderes geantwortet, bevor du das mit dem Diabetes gesagt hast): Wenn deine Mutter ihre Medikamente nicht nimmt, läuft sie ja tatsächlich Gefahr, tot umzufallen. Wie dem o.g. Beitrag zu entnehmen ist, wird die Betreuungsanregung ja auch erst sorgfältig geprüft, und sie muss nicht zwangsläufig mit einer Einweisung enden. Vielleicht genügt es schon, jemanden zu haben, der regelmäßig nach ihr sieht - also das übernimmt, was du nicht leisten kannst, und deine Schwester nicht leisten will.


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